Die Vereinssatzung vom Sport- und Kulturverein Büdesheim e.V.

 

 

Teil I: Verein und Mitgliedschaft

Name und Sitz

Die Vereinigung aller Personen, die nachstehende Bestimmungen anerkennen, führt den Namen

Sport- und Kulturverein e.V. Büdesheim

Der Verein ist Rechtsnachfolger der früher in Büdesheim/Oberhessen bestehenden Vereine

„Turnverein 1887 e.V.", „Turngemeine Büdesheim e.V." und „Gesangverein Frohsinn".

Er setzt deren Tradition fort.

Die Vereinsfarben sind blau weiß.

Der Sitz des Vereines ist 61137 Schöneck.

Zweck des Vereines

1.1 Der Sport- und Kulturverein hat die Aufgabe, Breiten- und Leistungssport zu fördern und auf kulturellem Gebiet tätig zu sein sowie sportliche und kulturelle Veranstaltungen durchzuführen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportliche Wettkämpfe und anderen zweckentsprechenden kulturellen Betätigungen (Konzerte). Den Bedürfnissen der Allgemeinheit ist hierbei weitgehend entgegen zu kommen.

1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.3 Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.

1.4 Er ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut und parteipolitisch neutral. Er räumt allen Nationalitäten die gleichen Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

1.5 Er ist im Bedarfsfall Mitglied in den zutreffenden Organisationen der Selbstverwaltung des deutschen Sportes.

Gemeinnützigkeit

1.6 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

1.7 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1.8 Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

1.9 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Erwerb der Mitgliedschaft

1.10 Mitglied des Vereines kann jeder werden, der die Satzung anerkennt. Mit der Unterschrift auf der Eintrittserklärung gilt die Satzung als anerkannt.

1.11 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Eintrittserklärung beantragt.
Die Eintrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter. Die Unterschrift nur eines Elternteils gilt auch im Namen des anderen Elternteils als erteilt.

1.12 Die Eintrittserklärung gilt durch den Verein als angenommen, wenn der geschäftsführende Vorstand nicht innerhalb von acht Wochen nach Erhalt eine schriftliche Ablehnung erteilt hat. Eine Angabe von Gründen bedarf es dabei nicht.

1.13 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, indem die Eintrittserklärung erfolgte.

Beendigung der Mitgliedschaft

1.14 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austrittserklärung, durch Ausschluss.

1.15 Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand, mindestens vier Wochen vor Beendigung des Quartals erfolgen. Sie muss eigenhändig und bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden. Vereinseigentum, dass sich noch im Besitz des Mitgliedes befindet, muss gleichzeitig zurückgegeben werden.

1.16 Der Ausschluss des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit 2/3-Mehrheit, wenn das Mitglied

1.16.1 mit der Zahlung der Beiträge sechs Monate oder mehr im Verzug ist und sie bis zum Tag des Beschlusses nicht freiwillig zahlt,

1.16.2 grob gegen die Satzung verstößt,

1.16.3 sich vereinsschädigend verhält,

1.16.4 bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der Ausschlussbescheid wird dem Mitglied unter Angabe der Gründe per Einschreiben zugestellt. Gegen diesen Ausschluss kann innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung schriftlich Widerspruch an den geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden, der in diesem Falle verpflichtet, dies in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

1.17 Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes im Verein.

 

Rechte der Mitglieder

1.18 Nur den Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereines im Rahmen der gültigen Übungspläne zur Verfügung. In besonderen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand Abweichungen davon beschließen.

1.19 Die Mitglieder wirken bei der Bildung der Organe des Vereines und seiner Abteilungen mit.

1.20 Sie besitzen nach Vollendung des 14. Lebensjahres das Vorschlagsrecht und nach Vollendung des 16. Lebensjahres das Stimmrecht.

1.21 Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind die Mitglieder für die Organe des Vereines wählbar.

1.22 Jedem Mitglied, dass sich in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den geschäftsführenden Vorstand zu.

1.23 Alle Mitglieder von Vereinsorganen sind ehrenamtlich tätig.

Pflichten der Mitglieder

1.24 Die Mitglieder sind an die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereines und seiner Abteilungen gebunden.

1.25 Den Anordnungen der Trainer und Übungsleiter ist Folge zu leisten.

1.26 Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag und die Aufnahmegebühr zu bezahlen.

1.27 Vom Mitglied wird erwartet, dass es Vorschläge und Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung unterstützt.

1.28 Die Mitglieder sind verpflichtet, das Vereinseigentum und die durch den Verein in Nutzung genommenen vereinsfremden Übungs- und Wettkampfstätten einschließlich deren Einrichtungen sorgsam zu behandeln und für vorsätzlich verursachte Schäden aufzukommen.

1.29 Die Art der Verpflichtungen werden jeweils in der Jahreshauptversammlung festgelegt.

Mitgliedsbeiträge

1.30 Der Verein erhebt Mitgliedsbeitrage, deren Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung nach den finanziellen Erfordernissen festgesetzt werden kann. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen wird.

1.31 Die Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr, über deren Höhe die Mitgliederversammlung, für ein Jahr im voraus, entscheidet.

1.32 Von Mitgliedern besonders kostenverursachender Abteilungen kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden, über dessen Höhe, bei abteilungsinterner Kassenführung, die Abteilungsversammlung entscheidet. Bei vereinseinheitlicher Kassenführung entscheidet die Hauptversammlung.

1.33 Auf Antrag kann in Ausnahmefällen Mitgliedern durch den geschäftsführenden Vorstand die Zahlung der Beiträge gestundet, erlassen oder teilweise erlassen werden.

1.34 Beitragsrückstände werden nach zwei Mahnungen, spätestens sechs Monate nach Fälligkeitstermin, auf Kosten des Mitgliedes durch Postnachnahme oder nötigenfalls im Rechtswege eingezogen.

 

Versicherung und Haftung

1.35 Alle Mitglieder sind gegen Unfälle im Rahmen der Vereinstätigkeit über den Landessportbund Hessen e.V. versichert. Die Mitglieder sind verpflichtet, Unfälle innerhalb von zwei Tagen dem geschäftsführenden Vorstand des Vereines oder dem Abteilungsleiter zu melden.

1.36 Der Verein haftet nicht für Diebstähle und Verlust von Kleidungsstücken, Wertsachen usw. in den Räumen des Vereines und auf den Übungs- und Wettkampfstätten.

1.37 Der geschäftsführende Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten abgeholt werden.

1.38 Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die von den Vertretern des Vereines eingegangen werden, soweit ein Betrag von DM 5.000,00 im Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über DM 5.000,00 bedürfen für ihre Gültigkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

Die Mitgliederversammlung

Der Vorstand

Die Abteilungsausschüsse

 

Die Mitgliederversammlung

1.39 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. In der Regel soll nach Schluss eines jeden Halbjahres eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch einfachen Brief oder durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde, unter Bekanntmachung der Tagesordnung, einberufen.
Jedes Mitglied kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der 4 Tage vor der Mitgliederversammlung diesem zugegangen sein muss, weiter Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen. Über einen Dringlichkeitsantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

1.40 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

1.41 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über den zurückliegenden Berichtszeitraum.

b)    Entscheidung über vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt Angelegenheiten.

c)    Entscheidung über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes.

d)    Festsetzung der Aufnahme- und Monatsbeiträge.

e)    Erhöhung des Betrages für Entscheidung über über An- und Verkauf von Grundstücken, über An- und Verkauf von sonstigen Werten mit einem Einzelwert von über DM 15.000,00 sowie           Erhöhung des Betrages für Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen oder sonstige Rechtsverbindlichkeiten über DM 25.000,00.

f)     Änderung der Satzung, Erlass von Ordnungen.

1.42 Die nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhaltende Mitgliederversammlung wird als Jahresgeneralversammlung durchgeführt. In dieser werden neben der Erledigung der vorstehenden Aufgaben die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl der satzungsgemäß ausscheidenden Vorstandsmitglieder vorgenommen.

1.43 Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, sowie die des Schatzmeisters sind geheim durchzuführen; weiteres regelt eine noch zu beschließende Wahlordnung.

1.44 Die Niederschrift der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse erfolgt im Protokollbuch. Die Niederschrift über die Beurkundungen dieser Beschlüsse sind vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Außerordentlich Mitgliederversammlungen

1.45 Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Versammlung einberufen.

1.46 Eine außerordentliche Versammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 1o% der Mitglieder oder eine Abteilung des Vereines einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

 

 

TEIL II. Die Organisation des Vereines

Vermögen

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereines haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand, dem Bankguthaben, sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten besteht.

Der Vorstand

1.47 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

a)    dem Vorsitzenden

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c)    dem Schatzmeister

d)    dem Schriftführer

e)    fünf Vorstandsmitgliedern für Finanz-, Vermögens- und Mitgliederverwaltung, Hallen- und Terminvergabe, Pacht-Betreuer

f)    dem Archivar

g)    den Abteilungsleitern

h)    dem Jugendwart

i)    dem Pressewart und stellvertretenden Schriftführer

1.48 Der gesetzliche Vertreter des Vereines im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, oder einer der Beiden mit dem Schatzmeister.

1.49 Geschäftsführender Vorstand sind die unter 14.1. a-e genannten Funktionäre. Sie sind jeder für sich zeichnungsberechtigt auf dem zugewiesenen Aufgabengebiet.

1.50 Alle übrigen Vorstandsmitglieder führen den Schriftwechsel für den Verein nur mit dem Zusatz ihrer Funktion. Vorstandsmitglieder a – i.

1.51 Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Neuwahl ist so zu verteilen, dass in jeder Jahresgeneralversammlung die Hälfte der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder a-e neugewählt wird. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen nach Ablauf ihrer Wahlperiode ihre Geschäfte solange weiter, bis eine Neubesetzung für ihre Funktion erfolgt ist.

1.52 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus oder besteht Notwendigkeit für weitere Vorstandsmitglieder, so kann der Vorstand ein Mitglied ernennen. Bei einem ausscheidenden Vorstandsmitglied kann auch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ernannt werden.

1.53 Ersatzwahlen können in jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

 

 

Die Abteilungsausschüsse

1.54 Zur Durchführung und Leitung des Übungs- und Wettkampfbetriebes der durch Beschluss der Versammlung innerhalb des Vereines gebildeten Abteilungen werden durch die aktiven Mitglieder dieser Abteilungen Abteilungsausschüsse gewählt. Die Ausschüsse haben insbesondere die Aufgabe in Zusammenarbeit mit dem Vereinsjugendwart die Jugendarbeit des Vereines zu pflegen und den Nachwuchs zu fördern.

1.55 Vorsitzenden der Abteilungsausschüsse sind die durch die wahlberechtigten Mitglieder der Abteilung gewählten Abteilungsleiter

1.56 Kommt ein Abteilungsausschuss nicht zu einem Beschluss, so hat der Abteilungsleiter dem geschäftsführenden Vorstand Bericht zu erstatten. Dieser führt einen Beschluss des Gesamtvorstandes herbei. Wird dieser Beschluss nicht mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, so ist die Angelegenheit der Versammlung zur Entscheidung zuzuleiten.

1.57 Jede Abteilung leitet nach den Richtlinien des Vorstandes ihre Tätigkeit selbständig.

 

Jahresabschluss

1.58 Zum Jahreswechsel sind durch den Schatzmeister die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Der Abschluss hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.

1.59 Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Schatzmeister dem Vorstand über das Ergebnis Bericht.
Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung.

 

Rechnungsprüfer

1.60 Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsprüfer für die Amtsdauer von zwei Jahren. Zu Rechnungsprüfern können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Jährlich ist ein Rechnungsprüfer neu zu wählen.

1.61 Eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer ist nicht zulässig.

1.62 Die Rechnungsprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sowie die Kassenführung prüfen und durch ihre Unterschrift bestätigen.

1.63 Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechnungsprüfer dem geschäftsführenden Vorstand unverzüglich berichten und falls notwendig, die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.

1.64 Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

 

TEIL III: Satzungsänderungen

1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10% der Mitglieder gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung der Satzungsänderung zustimmen.

2. Anträge die die Gemeinnützigkeit des Vereines gefährden oder sich auf die Aufgabe des Vereinszwecks beziehen, können nicht behandelt werden. Sie sind vom Vorstand zurückzuweisen.

 

 

TEIL IV: Ehrenordnung

Der SKV Büdesheim kann in Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein

a) die Ehrennadel

b) die Ehrenmitgliedschaft

c) das Amt des Ehrenvorsitzenden

verleihen.

Einzelheiten werden in einer gesonderten Ehrenordnung geregelt.

 

TEIL V: Auflösung des Vereines

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines der bürgerlichen Gemeinde Schöneck zu, mit der Maßgabe, dass die Gemeinde das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Büdesheim verwendet.

 

TEIL VI: Schlussbestimmungen

1. Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern, sowie für sonstige Rechtsverbindlichkeiten mit dem Verein, ist das Amtsgericht Hanau zuständig.

2. Vorstehende Satzung ist durch die Generalversammlung am 13.05.1987 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.